Das Thema "Anwaltshonorar" ist für viele Mandanten eines der schwierigsten Probleme mit Anwälten überhaupt. Wir setzen auch hier auf absolute Transparenz.
Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, können Sie an dieser Stelle eigentlich mit dem Lesen dieser Seite schon wieder aufhören, da betreffend der Kostenfrage - bis auf die nach RVG zu berechnenden, vergleichsweise aber geringen Spesen bei der Anreise zu weiter entfernten Gerichtsorten (Reisekosten und Abwesenheitsgeld) - damit alles für Sie erledigt ist. Wenn Sie möchten, daßn wir schneller voran kommen, können Sie bei der RS-Versicherung bereits vorab kurz anrufen und Kostendeckung für die Erstberatung einholen.
Unsere Kosten bei Gerichtsprozessen richten sich ansonsten generell nach dem derzeit gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Ab dem 01.07.2006 gilt das RVG in einigen Bereichen der aussergerichtlichen Tätigkeit nicht mehr. Diese Tätigkeit kommt im Medizinrecht jedoch relativ oft vor (Beispiele: Beratung von Kliniken, Praxen, Krankenhäusern, Patientenorganisationen usw.). Bei aussergerichtlicher Tätigkeit müssen wir nach den zwingenden Vorschriften des RVG eine Honorarvereinbarung abschliessen. Hier können wir entweder auf der Basis eines Pauschalhonorars arbeiten, wenn der zu erwartende Aufwand irgendwie überschaubar ist. Ansonsten rechnen wir auf der Basis des Stundenhonorars ab. Ihr Vorteil: Sie zahlen nur für das, was tatsächlich gearbeitet wurde.