Ein altes Sprichwort sagt: "Money, that´s a dirty word." Viele Anwälte drucksen herum, wenn es um das Honorar geht. Plötzlich kommt dann die Überraschung in Form einer unerwarteten Gebührennote.
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Falsch. Sie müssen wissen, was auf Sie zukommt.
Aber bitte bedenken Sie: Was nichts oder wenig kostet, kann an sich auch nur wenig taugen. Wir hatten bereits weiter oben auf das Thema "kostenlose Beratung" hingewiesen. Bitte beurteilen Sie selbst, was von einer geschenkten Dienstleistung durch hochqualifizierte Leistungserbringer zu halten ist. Vorsicht: Einige Anwälte gehen dazu über, kostenlose Erstberatungen im Medizinrecht anzubieten. Eine Erstberatung im Medizinrecht kann aber wohl fast immer nur die Entgegennahme des Sachverhalts und der Rat sein, zunächst einmal die Krankenakte auszuwerten - alles andere geht nach den Vorschriften des RVG/VV (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) in den (neuen) Bereich der sog. "aussergerichtlichen Tätigkeit" oder den der "Erteilung eines Rates" über. Überlegen Sie bitte kritisch, was Ihnen eine kostenlose Erstberatung im Medizinrecht daher im Endeffekt tatsächlich wert sein kann.
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Das Thema "Anwaltshonorar" ist für viele Mandanten eines der schwierigsten Probleme mit Anwälten überhaupt. Angesichts der Entwicklung der Finanzlage in der BRD verwundert uns dies nicht.
Klar ist aber auch, dass keine Kanzlei der BRD umsonst arbeitet, nicht umsonst arbeiten darf, daher auch wir nicht. Gestatten Sie uns daher bitte folgende Bemerkungen:
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Besitzen Sie, was wir doch dringendst hoffen, eine Rechtsschutzversicherung, können Sie an dieser Stelle eigentlich mit dem Lesen dieser Seite schon wieder aufhören, da betreffend der Kostenfrage - bis auf die nach RVG zu berechnenden, vergleichsweise aber geringen Spesen bei der Anreise zu weiter entfernten Gerichtsorten - damit alles für Sie erledigt ist. Es wäre jedoch sehr schön, wenn Sie bereits vorab bei der Versicherung anrufen, kurz den Fall zu schildern und eine Kostendeckung für Erstberatung einholen würden, damit wir schneller voran kommen. Vielen Dank dafür.
Unsere Kosten richten sich ansonsten generell nach dem derzeit gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Besitzen Sie, was heute zum Glück nur selten vorkommt, keine Rechtsschutzversicherung, besprechen wir vor Beginn eines neuen, gebührenauslösenden Tatbestands vorab, ob Sie dies wünschen und welche Erfolgsaussichten einzuschätzen sind.
Ab dem 01.07.2006 gilt das RVG in wenigen Bereichen der aussergerichtlichen Tätigkeit (z.B. Erstberatung, Gutachten) nicht mehr. Die Gebühren hierfür müssen dann im Einzellfall zu vereinbaren. Wir lehnen es strikt ab, an dieser Stelle feste Zahlen (Pauschalen, Stundensätze usw.) in den Raum zu stellen, die Ihren individuellen Verhältnissen nicht entsprechen können. Bitte rufen Sie uns an und sprechen Sie mit uns vorab über dieses Thema. Sie erhalten als Privatperson eine ausführliche Erstberatung je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad bereits ab € 100,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
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In manchen Fällen können die vom RVG vorher gesehenen, streng fixierten Gebühren allerdings etwas unpassend sein, weil der Aufwand zur Fallbearbeitung und/oder die zu übernehmende, anwaltliche Verantwortung extrem hoch sind (z.B. Prozess um den Entzug der kassenärztlichen Zulassung = Ende der Existenz in der BRD). In diesen Fällen werden wir - wie jede spezialisierte Kanzlei in Deutschland auch - den Fall nur unter der Voraussetzung der Honorarvereinbarung übernehmen können. Wir besprechen mit Ihnen dann vorher ausführlichst, ob Sie mit einer Stundensatzvereinbarung oder einem Pauschalhonorarvereinbarung besser bedient sind, und rechnen mit Ihnen alles durch. Auch hier lehnen wir es definitiv ab, Sie mit einem starren, nicht mehr verhandelbaren Stundensatz zu konfrontieren.
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Stand-by-consulting, d.h. Dauerberatungverträge, z.B. für Privatkliniken, vereinbaren wir meist zu einem Monatshonorar, das zwischen € 500,00 und € 2.000,00 liegt.
Gutachten für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision, dieses vorrangig im gesamten Medizinrecht, berechnen wir in der Regel aus einer 13/10-Gebühr des erstinstanzlichen Streitwerts.
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Vertrauen Sie uns also auch in dem heiklen Themenbereich der Gebühren.
Sofern Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind, können Sie uns ebenfalls vorab vertrauensvoll darüber informieren. Wir werden dann prüfen, ob wir Ihnen mit einer massgeschneiderten Ratenzahlungsvereinbarung helfen können.
Wir vertreten keine Prozesse unter der Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ("Armenrecht"). Die hierfür von dem Staat bezahlten Kosten liegen insgesamt regelmässig schon unter den Kopierkosten nur für die Krankenakte. Für eine hoch spezialisierte Fachanwaltskanzlei ist diese Entlohnung nicht möglich.
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Wie die meisten der bekannten Anwaltskanzleien der BRD, vertreten wir einmal im Jahr ein pro-bono-Mandat, d.h. der Mandant muss unsere Kosten nicht bezahlen. Die sich bewerbenden Fälle werden mit unserem Ärztestab auf die Erfolgsaussichten geprüft, denn nur mit hinreichender Erfolgsaussicht kommen Sie darum herum, am Ende des Prozesses zwar nicht unsere, aber die Gerichts, Gegenanwalts- und Sachverständigenkosten zahlen zu müssen. Gegen die ablehende Entscheidung der Kanzlei ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
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Wo liegt hier der Haken? Es gibt keinen. Wir halten das, was wir Ihnen versprechen, auch bei der Rechnung. Ehrensache. Garantiert.